Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.
Inzwischen stehen Protestaktionen sog. Klimakleber durch Straßenblockaden nicht mehr so im Vordergrund wie noch vor einiger Zeit. Zur Strafbarkeit bei der Teilnahme an solchen Aktionen hat sich nun das BayObLG ...
Der Sinn des Fahrverbots ist infrage gestellt, wenn der zu ahnende Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung an.
Ein Motorradfahrer wollte einen Auffahrunfall vermeiden. Er bremste deshalb sehr stark. Weil die Maschine kein ABS hatte, blockierte das Vorderrad und der Motorradfahrer stürzte. Der BGH hat in diesem Fall kompakt ...
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