· Fachbeitrag · Carsharing
Schaden am Carsharing-Fahrzeug und der „Ich war es nicht“-Einwand
Carsharing-Fahrzeuge stehen an öffentlich zugänglichen Plätzen. Es findet zwischen zwei Nutzungen keine Rückgabe mit Zustandsprotokoll statt, wie es bei Mietwagen (hier ist die landläufige Bezeichnung für das Selbstfahrer-Vermietfahrzeug aus § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV gemeint und nicht der Begriff aus § 49 Abs. 4 PersBefG für das taxiähnliche Fahrzeug wie Uber etc.) üblich ist. Das begünstigt eine „Ich war es nicht“-Haltung, des Nutzers, der einen Schaden am Fahrzeug verursacht hat.
Eine nennenswerte Anzahl von Carsharing-Flotten ist daher bereits mit Beschleunigungs-Sensoren ausgerüstet. Die registrieren atypische Erschütterungen und melden sie in Echtzeit. Das führt zur Kontaktaufnahme mit dem Nutzer unter exakter Angabe von Ort und Zeit des Vorfalls und damit in der Regel zu Rechtsfrieden. Wo diese Technik noch nicht verbaut ist, bleibt nur die rechtliche Auseinandersetzung, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (18.2.25, 1-10 U 72/24, Abruf-Nr. 252017) zeigt.
1. Beweislastumkehr durch AGB ist unzulässig
Soweit für die Entscheidung relevant, war in den AGB des Anbieters geregelt:
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