§ 145a Abs. 3 S. 2 StPO verlangt (nur), dass der Verteidiger von der Zustellung an den Betroffenen zu unterrichten ist. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Gerichts, insbesondere die Unterrichtung des Verteidigers über den Zeitpunkt der Zustellung an den Betroffenen, beinhaltet die Vorschrift nicht.
Die Form des Nachweises der Bevollmächtigung durch Überreichung
eines Dokuments zu den Akten ist nicht die einzig zulässige Form, eine Vollmacht nachzuweisen. Es muss allerdings klar in den Akten dokumentiert werden ...
Der ein oder andere Betroffene versucht, sich vor Blitzern mit einer sog. Blitzer-App zu schützen. Deren Verwendung ist jedoch nach § 23c Abs. 1 StVO mit einem Bußgeld bewehrt. Aber Vorsicht: § 23c StVO verbietet ...
Hinsichtlich des Fahrverbots nach § 25 StVG bewegt sich in der Rechtsprechung derzeit nicht viel. Die folgenden Entscheidungen schreiben die bisherige Rechtsprechung fort:
Bei der Abfassung von nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteilen werden von den AG häufig Fehler gemacht. So auch in einem Fall, den das BayObLG entscheiden musste.
Im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG dürfen grundsätzlich nur die dem Betroffenen bekannten Beweismittel verwendet werden. Dies bekräftigt noch einmal das OLG Köln.
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Für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG spielt es keine Rolle, wenn es der Beschuldigte versäumt hat, den tatsächlich vorliegenden Entschuldigungsgrund rechtzeitig vor der Hauptverhandlung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Entscheidend ist nicht, ob sich ein Betroffener entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist.