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  • 17.05.2023 · Nachricht · Prozessrecht

    Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen

    | Für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG spielt es keine Rolle, wenn es der Beschuldigte versäumt hat, den tatsächlich vorliegenden Entschuldigungsgrund rechtzeitig vor der Hauptverhandlung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Entscheidend ist nicht, ob sich ein Betroffener entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist. |