17.05.2023 · Nachricht · Pflichten des Fahrzeugführers
Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten „Blitzer-App“
Der ein oder andere Betroffene versucht, sich vor Blitzern mit einer sog. Blitzer-App zu schützen. Deren Verwendung ist jedoch nach § 23c Abs. 1 StVO mit einem Bußgeld bewehrt. Aber Vorsicht: § 23c StVO verbietet nicht nur die Nutzung eines Geräts, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Verboten ist nach § 23c Abs. 1 S. 3 StVO auch das Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann.
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