Die Menschen werden immer älter, ebenso ihre Autos. Allein dadurch, aber auch aus anderen Gründen, nehmen die Fälle zu, in denen Neuschäden auf Altschäden treffen. Egal, ob Blech-, Knochen- oder Seelenschaden: Wird der Mandant mit dem Einwand der Vorschädigung konfrontiert, besteht die Gefahr, dass er ganz oder zum Teil leer ausgeht. Wie dem erfolgreich entgegenzuwirken ist, zeigen die folgenden Übersichten zum Fahrzeugschaden.
Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (BGH 19.1.10.
Es stellt eine arglistige, zur Leistungsfreiheit des VR führende Bagatellisierung eines Vorschadens dar, wenn die Fragen nach früheren reparierten Beschädigungen sowie nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeugs mit ...
Der Geschädigte kann bei einem Totalschaden ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen alternativen Reparaturweg mit teilweise gebrauchten Teilen gewählt hat, das Fahrzeug aber dennoch vollständig und fachgerecht wiederhergestellt worden ist (OLG München 13.11.09, 10 U 3258/08).
In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Kfz liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden.
Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Darstellung des Betroffenen von einem Verkehrsverstoß bestätigt hat, und ist das Gericht dem in seiner Entscheidung gefolgt, ...
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Im Bußgeldverfahren endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids. Legt der Betroffene dagegen Einspruch ein, wird das Verfahren i.d.R. in das gerichtliche Verfahren übergeleitet. „Verkehrsrecht aktuell“ zeigt Ihnen mit den nachfolgenden Checklisten, worauf Sie bei der Einlegung des Einspruchs achten müssen (s.a. Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 676 ff., im Folgenden kurz: Burhoff, OWi).