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  • 24.02.2010 | Haftpflichtprozess

    Der Vorschadeneinwand des Schädigers im Haftpflichtprozess - Teil 1 Fahrzeugschaden

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Die Menschen werden immer älter, ebenso ihre Autos. Allein dadurch, aber auch aus anderen Gründen, nehmen die Fälle zu, in denen Neuschäden auf Altschäden treffen. Egal, ob Blech-, Knochen- oder Seelenschaden: Wird der Mandant mit dem Einwand der Vorschädigung konfrontiert, besteht die Gefahr, dass er ganz oder zum Teil leer ausgeht. Wie dem erfolgreich entgegenzuwirken ist, zeigen die folgenden Übersichten zum Fahrzeugschaden. Teil 2 zum Personenschaden folgt in der nächsten Ausgabe.  

     

    Fallbeispiel

    Nach einem Heckschaden an ihrem Opel erhielt die Kl. ein Schreiben des gegnerischen VR: „Teilen Sie uns bitte mit, ob alle im Gutachten aufgeführten Schäden aus diesem Unfallereignis stammen. Befanden sich an Ihrem Fahrzeug reparierte/unreparierte Vor- oder Altschäden?“ Letzteres verneinend teilte die Kl. mit: „Die Schäden, die im Gutachten aufgeführt sind, stammen ausschließlich aus diesem Unfall“. Nach Einholung eines eigenen Gutachtens schrieb der VR zurück: Die Beschädigungsmerkmale ... können nicht „voll umfänglich durch das heckseitige Auffahren des hier versicherten Fahrzeugs entstanden sein. Sie haben damit Ihrer Nachweispflicht im Hinblick auf den unfallkausalen Schaden nicht genügt, so dass kein Schadenersatz geleistet werden kann.“ Das LG Düsseldorf weist die Klage nach Hinweis auf OLG Köln NZV 96, 241; 99, 378, ab. Begründung: Angesichts eines inkompatiblen Schadens (lt. SV „geringfügige Eindellung“) sei nicht auszuschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht sein könnten. Das OLG Düsseldorf spricht der (redlichen) Kl. Ersatz für einen abgrenzbaren (Teil-)Schaden zu (19.5.08, I-1 U 199/07, Abruf-Nr. 100511).  

     

    Sich der Leistungsverweigerung des VR zu beugen (incl. RA-/SV-Kosten) kann richtig sein, muss es aber nicht, wie das obige Beispiel zeigt. Eine Fülle aktueller Entscheidungen setzt das komplexe Thema „Vorschaden“ erneut auf die Tagesordnung (Anschluss an VA 08, 96 ff.; 06, 41 ff.).