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  • 24.02.2010 | Haftpflichtprozess

    Trotz Mehrarbeit kein Mehrvertretungszuschlag

    Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei zugleich für diese als Streithelferin einer anderen Partei tätig, steht ihm keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zu (BGH 19.1.10., VI ZB 36/08, Abruf-Nr. 100476).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem Unfall hat die Klägerin Fahrer, Halter und den KH-Versicherer verklagt. Wegen bestehenden Manipulationsverdachts ist der VR dem Rechtsstreit auf Seiten der beiden anderen Beklagten, die durch einen eigenen RA vertreten waren, als Streithelfer beigetreten. Auch in dieser Eigenschaft hat sein RA Klageabweisung beantragt. Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits incl. Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt. Der Antrag des VR, bei der Kostenfestsetzung eine zweifache Erhöhungsgebühr von 0,3 zu berücksichtigen, wurde zurückgewiesen. Sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben erfolglos.  

     

    Nach Ansicht des BGH ist der Prozessbevollmächtigte nicht für verschiedene Personen i.S. von Nr. 1008 RVG-VV tätig geworden. Er habe lediglich für einen einzigen Auftraggeber, den VR, gehandelt. Dass dieser in einer Doppelrolle am Verfahren beteiligt gewesen sei, nämlich als Partei und als Streithelfer zweier Mitbeklagter, rechtfertige keine Erhöhung.  

     

    Die formale, auftraggeberbezogene Sicht des BGH ist konsequent, wenn die Vermutung der Mehrbelastung auf der prozessualen Vertretung einer Mehrheit von Auftraggebern basiert. Der Senat zählt allein die (Auftraggeber-) Köpfe, nicht die prozessualen Rollen und Funktionen. Dass Fahrer und Halter ausnahmsweise einen eigenen Anwalt hatten, ist für ihn deshalb kein erhöhungsfeindliches Kriterium. Ob die Kosten dieses Anwalts im Fall der Verurteilung, also bei nicht erhärtetem Betrugsverdacht, vom VR zu ersetzen sind, ist höchst str. (vgl. Jökel, NZV 09, 541). Dazu, wie die erhöhte Geschäftsgebühr zu behandeln ist, wenn der außergerichtlichen Tätigkeit eine Vertretung im Rechtsstreit folgt, siehe RVG prof., 10, 16.