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  • 25.01.2010 | Sachverständigenkosten

    Überbürdung auf die Staatskasse

    Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Darstellung des Betroffenen von einem Verkehrsverstoß bestätigt hat, und ist das Gericht dem in seiner Entscheidung gefolgt, ist es unbillig, den Betroffenen mit den in diesem Zusammenhang entstandenen besonderen Auslagen zu belasten (LG Wuppertal 25.11.09, 26 Qs 309/09, Abruf-Nr. 100061).

     

    Praxishinweis

    Hier spielt § 465 Abs. 2 StPO, der im OWi-Verfahren über §§ 46, 71 OWiG anwendbar ist, eine Rolle. Danach sind die entsprechenden Kosten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Möglichkeit wird in der Praxis nicht nur von den Gerichten, sondern häufig auch von den Verteidigern übersehen. Der Verteidiger sollte im Plädoyer einen entsprechenden Antrag stellen. Kommt das AG dem nicht nach, muss nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO sofortige Beschwerde eingelegt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 36 | ID 132997