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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Kinder- und Jugendärzte: Pricktests korrekt nach GOÄ abrechnen

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Immer wieder schreiben uns Kinder- und Jugendärzte, die den Pricktest nach dem EBM, nicht aber nach der GOÄ korrekt abrechnen können. Der vorliegende Beitrag erläutert die Abrechnung ausführlich. |

    Basisziffern: Nrn. 385 bis 387 GOÄ

    Die Basisziffern für die Testung via Pricktest sind die Nrn. 385 bis 387 GOÄ. Deren Staffelung nach Anzahl der Tests ist selbsterklärend. Bei der Zählung können Leer- oder Kontrollwerte mitgezählt werden. Die Kosten für die Testmittel dürfen nicht zusätzlich berechnet werden (allgemeine Bestimmung Nr. 4 vor Abschnitt C V der GOÄ).

     

    MERKE |  Im Behandlungsfall dürfen nicht mehr als 80 Tests berechnet werden (Anmerkung nach Nr. 387 GOÄ). Der „Behandlungsfall“ ist dieselbe Monatsfrist wie zu den zu den Nrn. 1 ff. im Abschnitt B der GOÄ. Dieser Sachverhalt stellt sich folglich anders dar als im EBM, wo sich die Bestimmung auf den „Krankheitsfall“ (laufendes plus drei nachfolgende Quartale) bezieht.

     

    Achten Sie also bitte darauf, dass nach der Monatsfrist der Höchstwert wieder erneut genutzt werden kann.

     

    Keine Komplexe für die Allergiediagnostik

    Im Gegensatz zum EBM enthält die GOÄ für die Allergiediagnostik keine Komplexe. Das heißt, die spezifische allergologische Anamnese kann gesondert berechnet werden. Das Wie wird unterschiedlich beurteilt:

     

    Eigentlich ist die spezifische allergologische Anamnese (mit Eigen- und Familienanamnese, Krankheitsanamnese, Milieu-(Umwelt-)Anamnese, gegebenenfalls Einbeziehung psychosomatischer Aspekte, Verwendung sehr ausführlicher Fragebögen und gegebenenfalls Klassifizierung) keine Anamnese mehr im Sinne der Nrn. 1, 3 und 4 GOÄ. Angemessen ist es also, die allergologische Anamnese so zu betrachten, wie eine spezifisch homöopathische Anamnese und mit der Nr. 31 analog oder der halben Nr. 30 (Mindestzeit 30 Minuten) zu berechnen. Da die Allergologen - im Gegensatz zu den Homöopathen - bei der letzten GOÄ-Novellierung keine so starke Lobby aufzuweisen hatten, fehlt eine gesonderte Ziffer in der GOÄ. Formal ist die allergologische Erstanamnese aber den vorhandenen GOÄ-Beratungsziffern (Nrn. 1, 3 und 4) zuzuweisen. Wenn ein Kostenträger die Analogabrechnung auch nach Erläuterung nicht akzeptiert, können wir Ihnen deshalb nicht zu einer Auseinandersetzung raten. Folgeanamnesen sind auch inhaltlich stets den Nr. 1, 3, 4 GOÄ zuzuweisen.

     

    Untersuchungen vor der Testung (zum Beispiel Nr. 5 oder 7) sind eigenständig berechenbar.

     

    Eine Berichtspflicht kennt die GOÄ nicht. Die allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflichten sind einzuhalten. Für einen eventuellen Arztbrief kann Nr. 75 GOÄ berechnet werden.

     

    Das Vorhalten notfallmedizinischer Versorgung ist keine berechnungsfähige Leistung. Zudem sind mit den Nrn. 385 bis 387 Nachbeobachtungen am Tag der Testung (allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt C V der GOÄ) sowie die Ablesung der Reaktionen abgegolten. Sollten konkrete Maßnahmen erforderlich werden, können diese mit der entsprechenden GOÄ-Ziffer berechnet werden (zum Beispiel Nrn. 7 und 272).

     

    Nr. 56 GOÄ (Verweilen) kann nur berechnet werden, wenn der Arzt „ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen“ mindestens eine halbe Stunde beim Patienten verweilt (dynamisches Zuwarten).

     

    Sollten Lungenfunktionsprüfungen erforderlich sein (zum Beispiel Pricktests bei allergischem Asthma), können diese eigenständig berechnet werden (Nr. 608 für die Peak-Flow-Messung, Nrn. 605 und 605a für die LuFu).

     

    An Laboruntersuchungen können Sie die Nrn. 3571 und 3572 GOÄ selbst berechnen (Laborgemeinschaft). Die Bestimmung allergenspezifischer Immunglobuline (Nrn. 3980 ff.) berechnet der durchführende Laborarzt (Speziallabor).

     

    Das Anlegen eines Allergiepasses können Sie mit der Nr. 76 analog berechnen, spätere Eintragungen mit Nr. 70 GOÄ.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die hier dargestellten Ziffern sind nur solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Testung stehen. Selbstverständlich sind weitere Leistungen möglich (gegebenenfalls die Nrn. 34, 849 und A 36 nicht vergessen!). Ebenso selbstverständlich sind die Abrechnungsbestimmungen (Abrechnungsausschlüsse) zu den Ziffern zu beachten - auch solche, die aus anderen Gründen als der Allergietestung berechnet werden sollen. Die Abrechnungsmöglichkeiten in der GOÄ sind somit weitaus individueller, aber auch komplizierter zu handhaben als im EBM. Dafür aber auch lohnender.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ozontherapie - eine medizinisch und ökonomisch interessante Leistung für Selbstzahlerpatienten (AAA 11/1999, Seite 9)
    • „Individuelle Gesundheitsleistungen”: Welche Leistungen können Sie bei Kassenpatienten privat abrechnen? (AAA 4/1998, Seite 3)
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 22 | ID 42321056