Die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung zählt zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und fällt damit unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Diese nicht gerade steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat der BFH gefällt.
Ein Berufssoldat, gegen den wegen eines Facebook-Kommentars ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt wird, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses geht, darf die Rechtsanwaltskosten ...
Die Fünftel-Regelung bereitet in der Praxis vor allem im Lohnsteuerabzugsverfahren oft Kopfzerbrechen: Wann liegen die Voraussetzungen überhaupt vor und wie berechnet sich nun die Lohnsteuer? Mit diesem Praxisproblem ...
Seit 2020 können Berufskraftfahrer eine Pauschale für Übernachtungen im Fahrzeug als Werbungskosten abziehen. Aufgrund der Inflation hat sie der Gesetzgeber zum 01.01.2024 angehoben. SSP erklärt die Details.
Von der Arbeitnehmer-Sparzulage haben bislang vorwiegend Steuerzahler mit geringem Einkommen profitieren. Doch das ändert sich ab 2024 – dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sei Dank. Dort ist die Einkommensgrenze für ...
Wer eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend macht, kann die Kosten der Zweitwohnung bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro als Werbungskosten absetzen. Eine interessante – in der Fachwelt ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
Parken Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auf einem Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das FG Köln entschieden. Letztlich klären muss den Fall aber der BFH.