Die Schülerbeförderung zum und vom Unterricht durch einen Wohlfahrtsverband ist kein Zweckbetrieb. Diese Auffassung vertritt das FinMin Sachsen-Anhalt in einem auf Bundesebene abgestimmten Schreiben.
Der BFH muss zwei Fragen rund um das Krankenhaus beantworten. Einmal geht es um Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Ärzte. Bei der anderen Frage geht es um verbilligte Leistungen an Mitarbeiter des ...
Die Gemeinnützigkeit kann erlangen, wer einen der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke verfolgt. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer ...
§ 12 Abs. 1 StiftG ist voraussichtlich dahingehend (ergänzend) auszulegen, dass im Falle der Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans – als Minus – auch die Ausübung von Tätigkeiten untersagt werden darf, die sich faktisch als Tätigkeiten des Mitglieds eines Stiftungsorgans darstellen (VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2021, Az. 10 K 2622/21, Abruf-Nr. 225743 ).
Der gute Ruf der Stiftung mag ein wesentlicher Grund dafür sein, dass sich mitunter auch Vereine und GmbH „Stiftung“ nennen. In der Öffentlichkeit, im Internet und der Presse treten diese dann häufig einfach als ...
Die Gründe für die Ausgliederung von Vermögen aus einer rechtsfähigen Stiftung auf eine separate rechtlich selbstständige Einheit sind vielschichtig. SB macht Sie mit den Voraussetzungen vertraut.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Spender versehen ihre Zuwendung oft mit der Maßgabe, die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Das FG Köln hatte in Frage gestellt, ob in solchen Fällen noch ein Spendenabzug möglich ist. Der BFH hat dazu jetzt Stellung genommen. Seine Aussage: Auch ein eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug.