Stehen gravierende Vorwürfe gegen pflichtvergessene Stiftungsvorstandsmitglieder im Raum, können diese unter Umständen ihrer Ämter enthoben werden. Jüngst hat sich das VG Freiburg mit einem solchen Fall befasst, zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. SB StiftungsBrief stellt die Entscheidung vor und ordnet sie in ihren stiftungsaufsichtsrechtlichen Kontext ein.
Stiftungen, insbesondere gemeinnützige Stiftungen, werden steuerlich begünstigt bzw. sind von vielen Steuerarten befreit. Dies kann auch für die Grunderwerbsteuer gelten. Allerdings ist nicht jede Übertragung von ...
Flüchtlingsunterkünfte sind nach EU-Recht regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn die Träger nicht gemeinnützig sind und die Leistungen nicht direkt an die ...
Nach § 58 Nr. 4 AO ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt.
Negativzinsen, die von Banken für höhere Einlagen erhoben werden, sind auch für Stiftungen ein Thema. Hier stellt sich speziell die Frage, ob es schädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn eine Stiftung ...
Ärzte, die nebenberuflich als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, sind abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Dies hat das BSG entschieden. Für die Beurteilung würden keine anderen Maßstäbe ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen. Das hat der BFH entschieden und damit dem FG Niedersachsen widersprochen (BFH, Urteil vom 21.04.2021, Az. XI R 12/19, Abruf-Nr. 225549 ).