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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Finanzverwaltung justiert AEAO nach ‒ das sind die für Stiftungen wichtigen Neuerungen

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger und Partner, München

    | Die Finanzverwaltung hat beim Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) nachjustiert. Sie hat insbesondere bei den Anforderungen, die an steuerbegünstigte Kooperationen im Sinne von § 57 Abs. 3 AO gestellt werden, nachgebessert. Außerdem hat die Finanzverwaltung zahlreiche Entscheidungen des BFH in den AEAO eingearbeitet. SB StiftungsBrief informiert Sie über die für Stiftungen wichtigen Inhalte und Konsequenzen. |

    Kooperationen nach § 57 Nr. 3 AO

    Eine Stiftung kann ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verfolgen, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht (§ 57 Abs. 3 AO). Das arbeitsteilige Zusammenwirken gemeinnütziger Stiftungen und anderer Körperschaften wird dadurch maßgeblich erleichtert. Auf diese Weise können Tätigkeiten steuerbegünstigt sein, die es für sich genommen mangels entsprechender Zuordnung zu den steuerbegünstigten Zwecken der §§ 52 bis 54 AO nicht wären.

     

    • Beispiel

    Eine GmbH ist als Verwaltungs- und Buchhaltungsstelle für eine Reihe von Kindertagesstätten tätig. Da das kein steuerbegünstigter Zweck ist, kann sie nicht gemeinnützig werden. Im Rahmen einer Kooperation nach § 57 Abs. 3 AO kann sie aber steuerbegünstigt sein, wenn in diesem Verbund alle Einrichtungen gemeinnützig sind und die GmbH ihre Leistungen zum überwiegenden Teil an diese Einrichtungen erbringt.