Das Strafgesetzbuch (StGB) trägt der besonderen Schutzwürdigkeit von gemeinnützig tätigen Personen bislang nicht ausreichend Rechnung. Deswegen soll eine Änderung des StGB dafür sorgen, dass ein Täterverhalten, das geeignet ist, gemeinnütziges Engagement zu beeinträchtigen, strafschärfend berücksichtigt werden kann. Geregelt werden soll das im „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafrechtlicher Schutz gemeinnütziger Tätigkeit“.
Wer gegenwärtig im Netz und in der Presse liest, stößt vermehrt auf Beiträge dazu, dass Menschen sich bei ihrer Tätigkeit einen Sinn wünschen (sollten). Da bietet gerade die Stiftungswelt viele erfreuliche ...
Die EU drängt auf eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts in Deutschland. Gleichzeitig beklagt sie in ihrem neuen Rechtsstaatsbericht, dass Deutschland bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission keine ...
Sachspenden können für den Empfänger problematisch sein, weil eine Wertermittlung erforderlich sein kann. Hier kommt es nämlich auf die Herkunft der Sachspende an. Hierzu hat SB folgende Frage erreicht.
Die Stiftungsaufsicht überwacht die ordnungsgemäße Arbeit der Stiftung und stellt sicher, dass die Stiftungsorgane die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben erfüllen. Wie weit die Aufsicht gehen kann, zeigt ein ...
Zahlungen, die ein Unternehmen an eine gemeinnützige Einrichtung dafür leistet, dass die gemeinnützige Einrichtung Videos oder Streams des Unternehmens ansieht, sind keine Spenden. Dies gilt auch dann, wenn ...
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Der Vorstand ist das entscheidende Organ der Stiftung. Ohne ihn ist die Stiftung nicht handlungsfähig und kann ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Es ist daher zwingend, dass der Stiftungsvorstand wirksame ...