Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Das hat der BFH entschieden und damit die ...
Kostenerstattungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährige und ...
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerfrei sein. Die Praxis zeigt, dass dies ein enger Pfad ist. SB macht Sie mit den Anforderungen vertraut und liefert ...
In zwei Urteilen vom 14.12.2023 entschied der BFH, dass Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ ...
Eine gemeinnützige Kommunalanstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 102a Abs. 6 GemO, die weder nach Haushaltsplänen des Bundes noch des Landes verwaltet wird, ist weder nach § 2 Abs. 1 GKG noch nach § 7 Abs.
Bislang sind Stiftungssatzungen nicht öffentlich zugänglich. Wer die aktuelle Satzung einer rechtsfähigen Stiftung sucht, ist auf das Entgegenkommen der Stiftung angewiesen – oder auf eine Klage. Über eine solche ...
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Der BFH hat eine wichtige und in der Praxis umstrittene Frage zu Betriebsveranstaltungen geklärt: Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs offenstehen. Außerdem hat der BFH entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG entspricht.