Stiftungen mit größeren Vermögenswerten stehen zunehmend vor der Herausforderung, dieses sinnvoll anzulegen bzw. zu nutzen. Die reine Geldanlage erscheint wenig attraktiv. Außerdem wollen viele Stiftungen aktiver an ...
Innenumsätze sind nicht steuerbar. Dies hat der EuGH klargestellt und damit eine wichtige Frage zur umsatzsteuerlichen Organschaft geklärt; diese hatte der BFH dem EuGH mit Beschluss vom 26.01.2023 (Az.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird abgeschafft. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll zu dem Zweck aufgehoben werden. So steht es im Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) vom 10.07.
Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Die Einkommensgrenzen betragen ab dem Kalenderjahr 2024 40.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln – u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage – in einem Schreiben aktualisiert und dabei den geförderten Personenkreis konkretisiert.
Die „geschäftliche Handlung“ ist der zentrale Begriff im UWG. Nur wenn eine solche vorliegt, sind die Regelungen des UWG überhaupt anwendbar. Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine ausschließlich mildtätige ...
Viele Stiftungen möchten durch steuerfreie Sachzuwendungen wie Kita-Beiträge, Jobrad, Smartphone oder Gutscheine für die Begünstigten eine effektive Brutto- wie Nettovergütung schaffen. Das Problem daran: Für ...
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Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrags – aus steuerlichen Gründen – in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an eine gemeinnützige Stiftung als Mieter eine Spende zahlt, die die Stiftung wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät die Stiftung im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug. So sieht es jedenfalls das OLG Frankfurt a. M.; das letzte Wort hat der BGH.