Es gibt zahlreiche Bücher, Aufsätze und Musterformulierungen, die helfen, passende Satzungen für eine Stiftung zu finden. Eine Stiftung lebt aber vor allem durch ihre Organmitglieder. Die Praxis zeigt, dass die Erstbesetzung der Organe bei der nötigen Sorgfalt des Stifters und seiner Berater i. d. R. unproblematisch ist. Wirklich schwierig gestaltet sich dagegen die Suche nach geeigneten Nachfolgern. Der Beitrag beleuchtet das Problem und gibt praktische Lösungshinweise.
Als Berater steht man oft vor der Aufgabe, die Haltbarkeit steuerrechtlicher Gestaltungen zu beurteilen und vorhersagen zu sollen, wie Gerichte diese zukünftig bewerten. Das ist schwierig. Die ...
Bekommt eine Stiftung Immobilienvermögen geschenkt oder investiert in Immobilien, lohnt ein genauer Blick auf die jeweiligen Objekte. Fehleinschätzungen belasten das Stiftungsvermögen. Besonders wichtig sind valide ...
Mit Urteil vom 25.5.16 hat das FG Köln (7 K 291/16, Abruf-Nr. 188956 ) entschieden, dass auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen erbersatzsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sein können. Für die steuerliche Gleichstellung mit den rechtsfähigen Familienstiftungen war für das Gericht bedeutsam, dass Träger der Stiftung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war.
Stifter bzw. ihre Berater und die Finanzbehörden sind in Fragen der Satzungsgestaltung nicht immer einer Meinung. Wie in den bisherigen Beiträgen dieser Reihe gezeigt wurde, bieten schon die Formulierung und Umsetzung ...
Das lang ersehnte Schreiben zur umsatzsteuerlichen Rückabwicklung der Zytostatikaumsätze liegt nun vor. Die Auswirkungen auf die Rückforderungsansprüche der Krankenkassen wegen angeblich zu viel gezahlter ...
Der BFH und die Finanzgerichte haben in letzter Zeit eine Vielzahl an Urteilen gesprochen, die erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeberatung haben. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand.
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Stiftungen, die ein privates Krankenhaus betreiben, können sich für ihre Leistungen gegenüber Patienten unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen. Ihren Widerstand gegen entsprechende Urteile des BFH, insbesondere vom 23.10.14 hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 6.10.16 offiziell aufgegeben. Ob und in welchem Umfang dies vorteilhaft ist, müssen die betroffenen Stiftungen jeweils im Einzelfall prüfen.