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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Quo vadis - Leistungen der Wohlfahrtspflege

    von RA/StB Dr. Jörg Sauer und StB Inken Grieser, beide Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart

    | Mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) in der Fassung vom 26.1.16 wurde das Erwerbskriterium des § 66 AO konkretisiert. Dies hat einen hohen Diskussionsbedarf in der Praxis angeregt. Viele gemeinnützige Einrichtungen haben bislang lediglich unterschieden zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Innerhalb der Zweckbetriebssphäre gab es (zumindest in der Praxis) keine Notwendigkeit einer eindeutigen Zuordnung zu den §§ 65 AO ff. |

    1. Keine Gewinne innerhalb der Zweckbetriebe des § 66 AO

    Durch die Änderung des AEAO zum § 66 AO ist nun klar geregelt, dass innerhalb dieser Zweckbetriebe keine Gewinne mehr erzielt werden dürfen und eine Quersubventionierung zu anderen Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65, 67, 67a oder 68 AO nicht mehr zulässig ist. Allenfalls der Ausgleich von Verlusten mit Gewinnen anderer Zweckbetriebe i. S. v. § 66 AO wird nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin zugelassen.

     

    Um bei den gemeinnützigen Einrichtungen eine Risikoeinschätzung zu geben sowie die in der Literatur häufig empfohlene Spartenrechnung durchführen zu können, ist zunächst eine konkrete Zuordnung zu den gesetzlichen Vorschriften notwendig. Die Schwierigkeit zeigt sich hierbei in der Praxis, insbesondere im Bereich der Wohlfahrtspflege bei der Abgrenzung bzw. Zweckbetriebszuordnung zu den §§ 66 und 68 AO.