Der BFH hat entschieden, dass die Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig anerkannt werden kann, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport (BFH 9.2.17, V R 69/14 und V R 70/14, Abruf-Nrn. 193769 und 193770 ).
Ende letzten Jahres hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ihren Bericht zu einer Novelle des Stiftungsrechts der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt.
In den letzten Beiträgen dieser Reihe wurde eindrücklich gezeigt, welches enorme Streitpotenzial die Anwendung der Formulierungen in § 1 der steuerlichen Mustersatzung hinsichtlich der Gestaltung des gemeinnützigen Satzungszwecks zwischen den Stiftern bzw. ihren Beratern und der Finanzverwaltung in der Praxis immer wieder entfalten kann.
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.1.17 (4 K 2319/15 Erb, Abruf-Nr. 192428 ) erneut zu einer Thematik entschieden, die in letzter Zeit häufiger auftritt: Liechtensteinische Stiftungen und Scheingründungen.
Ende letzten Jahres hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ihren Bericht zu einer Novelle des Stiftungsrechts der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt.
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Neben rechtsfähigen Stiftungen treten auch „stiftungsähnliche“ Konstrukte im Rechtsverkehr als Stiftungen auf, indem sie ohne einschränkenden oder erläuternden Hinweis die Bezeichnung „Stiftung“ führen. Da sie gerade nicht Stiftungen i. S. d. §§ 80 ff. BGB sind, stellt sich die Frage, ob das zulässig ist. Trotz Rechtsprechung zum Thema, die bis 1964 zurückreicht, wird diese Praxis bisher kaum hinterfragt. Das wird hier anhand bekannter als auch weniger bekannter Beispiele nachgeholt.