Über § 31a BGB, der über § 86 BGB auch für das Stiftungsrecht gilt, haften Stiftungsvorstände, die ehrenamtlich tätig sind oder nur eine geringe Vergütung von 720 Euro erhalten, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags auf 840 Euro zum 01.01.2021 hatte es der Gesetzgeber übersehen, die Haftungsregelung in § 31a und 31b BGB auf den neuen Betrag anzupassen. Dieses Versäumnis soll mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen korrigiert werden.
Der Gesetzgeber hat im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 auch eine Vielzahl von Vorschriften im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht geändert. Bei dieser umfassendsten Reform seit dem Jahr 2013 ist in einem ...
Das OVG Saarland hat im Streit zwischen einer Stiftung und der Stiftungsbehörde um die Anordnung der Herausgabe von Stiftungsunterlagen zentrale Aussagen zu Grund und Grenzen stiftungsaufsichtsbehördlichen Handelns ...
Am 28.09.2020 hatte das BMJV einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ veröffentlicht. Dieser war sowohl von Verbänden als auch von der Rechtswissenschaft stark kritisiert ...
Spenden sind bei vielen gemeinnützigen Einrichtungen eine unverzichtbare Finanzierungsquelle. Im Umgang mit Spenden gibt es aber viele mögliche Fehler, die zu steuerlich ungünstigen Ergebnissen oder gar zur ...
Nach der bisherigen Rechtsauffassung war die Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst als im deutschen Recht. Jetzt hat sich der EuGH positioniert und klargestellt: Die ...
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Die gemeinnützige Bürger- und Kulturstiftung einer Sparkasse ist nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Das hat das OVG Münster zugunsten eines ...