Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (BGH 29.10.13, VI ZB 2/13, Abruf-Nr. 133884 ).
Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG (BGH 13.11.13, I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133879 ).
An seiner Rechtsprechung zur Bemessung von Kündigungsschutzanträgen bei Arbeitsverhältnissen, die unter 6 Monaten bestanden haben, hält das Beschwerdegericht hält nicht mehr fest. Bestand das Arbeitsverhältnis ...
Bei einer fiktiven Terminsgebühr stoßen die Bestimmungsgrundsätze für die Terminsgebühr nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG an ihre Grenzen. Denn tatsächlich hat kein Termin stattgefunden, nach dem sich die Gebühr bestimmen lässt. Wie der Senat zur vergleichbaren Situation des Entstehens einer „fiktiven“ Terminsgebühr bei Erlass eines Gerichtsbescheids bereits entscheiden hat, ist vielmehr dem Gebühreninteresse des Rechtsanwalts in durchschnittlich gelagerten Sozialrechtsfällen regelmäßig mit der ...
Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bereits vor der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht der Festsetzung der Kosten jedenfalls nicht entgegen, wenn anschließend ein Termin bestimmt ...
Ob die Klägervertreter davon ausgehen konnten, dass sie mehrere Auftraggeber hatten, mag für die Frage von Bedeutung sein, was sie gegenüber ihren Mandanten abrechnen können. Im Verhältnis zum Prozessgegner ...
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Nach der amtlichen Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG entsteht eine Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (SG Frankfurt 19.6.13, S 7 SF 176/13 E).