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  • · Nachricht · Unerlaubte Handlung

    Streitwert einer Feststellungsklage richtet sich nach späteren Vollstreckungsaussichten

    | Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung ( BGH 29.10.13, VI ZB 2/13, Abruf-Nr. 133884 ). |

     

    Müssen die künftigen Vollstreckungsaussichten „eher zurückhaltend“ beurteilt werden, kann dabei auch ein deutlicher Abschlag von 75 Prozent gerechtfertigt sein. Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

    Quelle: ID 42456489