Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine ...
Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts darf nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen (AG Steinfurt 13.2.
In der Rechtsprechung des BGH gilt bislang, dass der „OK-Vermerk“ auf dem Sendebericht einer Telefaxübertragung dem Absender keine letzte Gewissheit über den Zugang gibt, da er nur das Zustandekommen der ...
Für die notwendige Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens und das Anfallen einer Zusatzgebühr nach Nr. 4141 RVG reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine Mandantin anzeigt und Akteneinsicht begehrt (AG ...
Zum Start des neuen KostBRÄG 2025 unterstützt Sie RVG professionell gleich dreifach: Eine Sonderausgabe mit konkreten Tipps und Berechnungsbeispielen, ein Live-Webinar am 07.07.2025 mit dem Abrechnungsexperten Norbert Schneider sowie neue Kostenrechner unterstützen Sie bei der Umsetzung.
juris Kanzleimanagement bietet Ihnen smarte Unterstützung bei der Führung Ihrer Kanzlei. Ob RVG, Vollstreckung oder Datenschutz: Im juris Portal recherchieren Sie Fragen zum Kanzleibetrieb in wenigen Sekunden und können die gesparte Zeit für die Beratung einsetzen.
Verfahren zur Teilungsversteigerung sind fehler- und haftungsträchtig. Der IWW-Online Workshop Teilungsversteigerung am 27.06.2025 macht Sie fit für diese anspruchsvolle Aufgabe! Gemeinsam mit dem Referenten erarbeiten Sie konkrete Strategien, mit denen Sie souverän zum Erfolg kommen.
Hat der Richter den Ausspruch über die Kosten des Streithelfers vergessen, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Es bedarf einer fristgebundenen Ergänzung nach § 321 ZPO.