Das FamGKG regelt die Verfahrensgegenstände überwiegend ausdrücklich in seinen §§ 33 ff. Ein Gesetz kann aber nicht sämtliche möglichen Verfahren berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält § 42 FamGKG einen Auffangtatbestand. Wichtig zu wissen: Dieser belief sich bislang auf 3.000 EUR und ist zum 1.8.13 mit dem 2. KostRMoG auf 5.000 EUR angehoben worden.
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 2 GKG n.F.) gegen den Kostenansatz ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines ...
Möchten Sie eine angemessene Rahmengebühr bestimmen, sind Sie nicht an eine Einteilung in Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr (Onderka, AK 14, 66) gebunden, sondern können die Gebühr innerhalb des Betrags- oder ...
Der Geschäftswert eines Ehevertrags richtet sich gemäß § 39 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KostO nach dem Reinbetrag des gemeinsamen Vermögens der Vertragsschließenden, wenn der Vertrag das Vermögen beider Ehegatten betrifft (OLG Hamm 17.10.13, 15 W 237/12).
Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren ...
Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt (Mehrvergleich), kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung weder einer ...
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Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ).