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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Separate Rechnung für jeden Auftraggeber

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, kann er seine Vergütung nur verlangen, wenn er jedem Auftraggeber eine auf ihn lautende Rechnung über den von ihm nach § 7 Abs. 2 RVG geschuldeten Betrag übermittelt. Die Erteilung einer Gesamtrechnung an alle Auftraggeber über den Gesamtbetrag genügt den Anforderungen des § 10 RVG nicht (AG Kerpen 17.7.14, 102 C 93/14, Abruf-Nr. 143493).

     

    Sachverhalt

    Anwalt A vertrat zwei Auftraggeber (Miteigentümer einer Eigentumswohnung) und übermittelte ihnen eine auf beide lautende Rechnung über eine 1,6-Geschäftsgebühr (1,3-Schwellengebühr, Anm. zu Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich einer 0,3-Erhöhung, Nr. 1008 VV RVG) nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Die Auftraggeber zahlten nicht. A klagte seine Vergütung erfolglos ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage wurde abgewiesen, da die Forderung derzeit nicht fällig ist. Zwar lässt sich dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers bejahen. Allerdings steht der Geltendmachung der Forderung ein die Fälligkeit hemmendes Hindernis entgegen: Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Berechnung nach § 10 RVG. A kann die Vergütung nur einfordern, wenn er seinen Auftraggebern zuvor eine ordnungsgemäße Berechnung mitgeteilt hat. Diese Anforderungen hat A nicht erfüllt. Wird er für mehrere Auftraggeber tätig, muss die Abrechnung gegenüber beiden Auftraggebern erfolgen. Sie muss zudem die Regelung des § 7 Abs. 2 RVG berücksichtigen. Danach kann jeder Auftraggeber nur in Höhe der Vergütung in Anspruch genommen werden, die angefallen wäre, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (LG Mannheim RVG prof. 12, 149). Es liegt keineswegs eine gesamtschuldnerische Haftung aller Auftraggeber vor, sodass es zu einem Auseinanderfallen der (Gesamt-)Vergütungsschuld und den Einzelschulden der Auftraggeber kommt. Die Forderung war hier derzeit jedenfalls nicht fällig.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Es liegt ein sogenanntes eigenartiges Gesamtschuldverhältnis vor. Mehrere Auftraggeber haften nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach § 7 Abs. 2 RVG nur auf die Vergütung ihres Auftrags (OLG Düsseldorf AGS 11, 534). Will A gegenüber mehreren Auftraggebern abrechnen, muss er beachten: Jeder Auftraggeber hat einen Anspruch auf eine eigene Rechnung, und zwar eine solche, die erkennen lässt, inwieweit er allein in Anspruch genommen werden kann. Eine fehlende Rechnung hindert die Durchsetzbarkeit. Unzutreffend ist aber, dass die Forderung nicht fällig gewesen sei. Die Fälligkeit richtet sich nach § 8 RVG und setzt nicht die Mitteilung einer Rechnung voraus. Eine Vergütungsforderung kann auch verjähren, ohne dass jemals eine Abrechnung erteilt wurde (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG). Die Forderung war vielmehr nicht durchsetzbar, insbesondere nicht klagbar.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 2 | ID 43073858