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  • · Fachbeitrag · Klageerzwingungsverfahren

    So rechnen Sie als Vertreter des Antragstellers mit „Einzelauftrag“ ab

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Für die Abrechnung Ihrer anwaltlichen Tätigkeit im sogenannten Klageerzwingungsverfahren - nach einem Antrag gemäß § 172 StPO - müssen Sie danach unterscheiden, ob Sie den Antragsteller oder Beschuldigten vertreten und welchen genauen Auftrag Sie haben. Die folgende Checkliste befasst sich mit der Abrechnung eines Antragstellervertreters, der im Rahmen einzelner Aufträge tätig wird. |

     

    Checkliste / Abrechnung eines Vertreters des Antragstellers mit „Einzelauftrag“

    Frage

    Antwort

    • 1. Wie rechnet der Rechtsanwalt ab, der keinen vollen Auftrag erhalten hat, sondern nur Einzeltätigkeiten für den Antragsteller ausführen soll?

    In diesem Fall gilt Teil 4 Abschn. 3 VV RVG (hierzu auch Burhoff/Kotz/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil D Rn. 316). Weiter muss nach den folgenden Punkten unterschieden werden:

    • 2. Welche Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt nur die sogenannte Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) einlegen soll?

    Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl., Nr. 4301 Rn. 17; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., VV 4301 Rn. 23, Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 21. Aufl., VV 4301 Rn. 17).

    • 3. Welche Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt die Einstellungsbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) auch begründen soll?

    Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG.

    • 4. Welche Gebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt im Einstellungsbeschwerdeverfahren auch mit einer Beistandsleistung beauftragt ist?

    Es entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG (Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 2. Aufl, Nr. 4301 VV Rn. 27).

    • 5. Ist es von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Einlegung der Einstellungsbeschwerde und deren -begründung beauftragt wird oder die Aufträge nacheinander erteilt werden?

    Ja. Es gelten die allgemeinen Regeln (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 171): Wird der Rechtsanwalt von vornherein gleichzeitig mit der Einlegung der Einstellungsbeschwerde und deren Begründung beauftragt, entsteht nach allgemeiner Meinung nur eine Verfahrensgebühr, Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG. Ist hingegen von dem Rechtsanwalt zunächst nur die Beschwerde eingelegt worden und wird diese dann später begründet, entstehen beide Verfahrensgebühren (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 1712).

    • 6. Entsteht gegebenenfalls zusätzlich auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG?

    Nein. Es gelten die allgemeinen Regeln. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG entsteht nicht zusätzlich (OLG Köln RVGreport 07, 306).

    • 7. Worauf ist bei der Abrechnung von Einzeltätigkeit besonders zu achten?

    Über Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG gilt § 15 Abs. 6 RVG (Burhoff/Kotz/Burhoff, a.a.O., Teil D Rn. 173; Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4 Abs. 3 VV Rn. 69).

    • 8. Welche Gebühr verdient der Rechtsanwalt, wenn er den Antragsteller nach einer erfolglosen Einstellungsbeschwerde auch im eigentlichen Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO vertritt?

    Dafür entsteht eine Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 26; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV Vorb. 4.3. Rn. 24; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27).

    • 9. Welche Tätigkeiten deckt die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG ab?

    Diese Verfahrensgebühr deckt im Verfahren nach § 172 Abs. 2 bis 4 StPO sämtliche vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab. Das können sein: Erstellung, Unterzeichnung und Einreichung des Klageerzwingungsantrags, Beratung des Antragstellers im weiteren Verfahren und sonstige Beistandsleistungen, wie z.B. bei gerichtlichen Ermittlungen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., Nr. 4301 VV Rn. 27; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4301 Rn. 26).

    • 10. Kann die Verfahrensgebühr Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG, neben der Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG entstehen, wenn der Rechtsanwalt zunächst auch mit der Einstellungsbeschwerde beauftragt war?

    Ja. Es handelt sich um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4301 Rn. 16).

     

    Praxishinweis | Bedenken Sie, dass über Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG § 15 Abs. 6 RVG gilt.

    • 11. Kann der Rechtsanwalt auch Auslagen geltend machen?

    Ja. Es gelten die Nrn. 7000 ff. VV RVG. In jeder Angelegenheit entsteht gegebenenfalls auch die Nr. 7002 VV RVG (Anm. 1 zu Nr. 7002 VV RVG).

    • 12. Was gilt, wenn der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag erhält, den Antragsteller (auch) im Strafverfahren zu vertreten?

    Erhält der Rechtsanwalt später den vollen Auftrag, den Antragsteller im Strafverfahren zu vertreten, entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschn. 1 VV RVG. Es gilt Vorb. 4.3 Abs. 4 VV RVG. Die für die Einzeltätigkeit erhaltenen Gebühren werden also angerechnet (Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorb. 4.3 VV Rn. 73).

     

     

    Weiterführende Hinweise