§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts. Er muss seinen Mandanten vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklären (BGH 25.9.14, 4 StR 586/13, Abruf-Nr. 172317 ).
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs.
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs.
Seit dem 1.7.08 sind Erfolgshonorare nicht mehr per se gesetzlich verboten (BGBl. I. 2008, 1000), und § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verweist zur Definition des Erfolgshonorars auf § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an eine wirksame Vereinbarung (LG Berlin AnwBl 11, 150). Die Autorin erklärt, was Sie beachten müssen, damit Ihre Vereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Gemäß § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Allein die Erhebung der Einwendungen führt zur ...
Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts darf nicht von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit auszugehen (AG Steinfurt 13.2.
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Es ist nicht zu verkennen, dass die zwischen der Klägerin und ihren Anwälten geschlossener Honorarvereinbarung, soweit sie sich auch auf das Gerichtsverfahren bezieht, nichtig ist (§ 49 Abs. 1 BRAGO, § 4 Abs. 2 AVG, § 134 BGB) und deshalb grunds ätzlich die gesetzliche Vergütung geschuldet ist (OLG Köln 6.11.13, 17 W 22/13).