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  • · Fachbeitrag · Tätigkeitsbeschreibung

    Stundensatz von 300 EUR bei entsprechender Sachlage durchaus gerechtfertigt

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    • 1. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung gegebenenfalls auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
    • 2. Ein vereinbarter Stundensatz von 300 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ist für eine überörtliche, international tätige Anwaltskanzlei nicht nach § 242 BGB herabzusetzen, wenn die sach- und interessengerechte Wahrnehmung des Mandats fundierte Fachkenntnisse des deutschen und italienischen Familienrechts sowie des Internationalen Privatrechts erfordert und die Angelegenheiten für die Klägerin von hoher Bedeutung sind.

    (OLG Karlsruhe 28.8.14, 2 U 2/14, Abruf-Nr. 143335)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Rechtsanwaltssozietät verpflichtet ist, von der Klägerin, die von der Beklagten in einem Ehescheidungsverfahren vertreten wurde, aufgrund einer Vergütungsvereinbarung gezahltes Anwaltshonorar zurückzuzahlen. Die Klage hatte teilweisen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beklagte musste einen Teil des von die Klägerin gezahlten Honorars gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzahlen. Für diesen Teil fehlte eine wirksame Vergütungsvereinbarung. Es war im Laufe des Mandats zu Erweiterungen gekommen. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten wurden nicht mehr von der ursprünglich geschlossenen Vergütungsvereinbarung erfasst. Das in § 3a RVG vorgesehene Textformerfordernis hat eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Zudem wird dem Rechtsanwalt der Nachweis der Vereinbarung dadurch erleichtert. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Es muss also eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Insoweit konnte die Beklagte nur gesetzliche Gebühren verlangen.