Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung, die den Streitwert nicht erhöht.
Werden mit einem Rechtsmittel selbstständig Zinsforderungen geltend gemacht, sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des ...
Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag maßgebend, ...
Wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, ist der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer.
Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) – hier als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses berechnet – geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls ...
Ist unter Eheleuten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung in Streit, bemisst sich der Verfahrenswert auch nach § 48 FamGKG, wenn die Eheleute zwischenzeitlich rechtskräftig ...
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Nehmen die Eigentümer des dienenden mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks einen von mehreren aus dieser Grunddienstbarkeit Berechtigten auf Änderung der Ausübung der Grunddienstbarkeit in Anspruch, richtet sich der Streitwert für das Berufungsverfahren ausgehend von dem objektiven Interesse der Kläger gemäß § 3 ZPO auf einen Bruchteil des Betrags des Gesamtinteresses an der begehrten Änderung des Ausübungsrechts.