Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung richtet sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit der begehrten Feststellung bestrittenen Betrags.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es ...
Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung nach § 12 WEG richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis.
Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümerversammlung nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten, ist der Streitwert nicht nach dem Gesamtbetrag der Abrechnung zu bemessen, sondern nur nach einem Bruchteil hiervon, wobei eine Quote von 25 Prozent im Rahmen des Ermessens liegen kann.
Im Aufgebotsverfahren nach § 1171 BGB ist der Streitwert in Höhe des Nennwerts des auszuschließenden Grundpfandrechts und der sich daraus ergebenden Hinterlegungssumme ohne Zinsen zu bestimmen.
Ist im Rahmen einer Stufenklage die Richtigkeit und Vollständigkeit einer zu erteilenden Auskunft an Eides statt zu versichern, wird für den Streitwert auf den tatsächlichen Zeitaufwand und die übrigen Kosten ...
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Ist das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Das gilt auch, wenn eine Partei sich gegenüber einem Herausgabeanspruch mit der Berufung auf ein Mietverhältnis verteidigt. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, gilt § 9 ZPO entsprechend.