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  • · Fachbeitrag · Mietrecht

    Mietminderung ist mehr wert als die Mieterhöhung

    | Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Mietminderung richtet sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des mit der begehrten Feststellung bestrittenen Betrags. |

     

    Das LG Berlin (26.5.14, 65 T 109/14, Abruf-Nr. 143262) tritt damit im positiven Gebühreninteresse des Rechtsanwalts dem Versuch entgegen, in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG nur den Jahreswert der Mietminderung zur Streitwertbestimmung heranzuziehen (so etwa aktuell das KG Grundeigentum 14, 321; OLG Düsseldorf ZMR 10, 177; OLG Brandenburg NZM 10, 43; OLGR Hamburg 09, 707). § 41 Abs. 5 GKG bestimmt, dass bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete als Streitwert festzusetzen ist. Der Grund liege darin, dass die Klage um die Feststellung der Mietminderung das Spiegelbild der Zahlungsklage des Vermieters darstelle, deren Streitwert sich ohne Zweifel nach § 8 ZPO und bei nicht feststellbarer streitiger Zeit nach § 9 ZPO richte.

     

    PRAXISHINWEIS | Das LG sieht sich im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 05, 938). Mit beiden Entscheidungen kann der Bevollmächtigte in seinem Gebühreninteresse gegen die obergerichtliche Rechtsprechung argumentieren.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 201 | ID 42998762