Auch wenn eine Stufenklage nach rechtskräftiger Entscheidung durch Teilurteil in der Auskunftsstufe mangels weiterem Betreiben der Sache nach Aktenordnung weggelegt wird, ist für die Höhe des Streitwerts nicht allein auf die Auskunftsstufe abzustellen, sondern gemäß § 44 GKG auf den höheren der verbundenen Ansprüche, in der Regel also auf den Anspruch aus der Leistungsstufe.
Legt der Schuldner Beschwerde gegen seine Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder gegen die Ablehnung der vorzeitigen Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ein, ist der Streitwert mangels anderer Anhaltspunkte zur ...
Wird die Einsicht nicht in Akten mit vorwiegend eigenen personenbezogenen Daten, sondern in Akten mit den Daten verstorbener Verwandter und in Grundakten zu deren Grundstücken begehrt, ist der Streitwert mit 500 EUR zu ...
Für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs ist, wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf das Interesse an der Auskunft.
Eine Änderung des Gegenstandswerts von Amts wegen ist bei einer Festsetzung nach dem RVG nicht vorgesehen. Das RVG enthält keine dem § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG gleichende Regelung.
Wenn neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten oder Ähnliches verlangt wird, erhöht sich der Streitwert ...
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