20.04.2015 · Fachbeitrag · Erschlichener Titel
Antrag auf Vollstreckungsunterlassung: Wert der Hauptforderung!
Wird mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Behauptung des Klägers erschlichenen Vollstreckungstitel zu unterlassen, sind die Nebenforderungen (Zinsen, Kosten) bei der Bemessung des Streitwerts nicht hinzuzurechnen.
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