15.07.2011 · Fachbeitrag ·
Gebührenanrechnung
1.Eine Zahlung, die der PKH-Anwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, ist nur insoweit auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigt. Deshalb erfolgt eine Anrechnung dieser Zahlung auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Anrechnung dazu führt, ...