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  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Was ist im Erbscheinsverfahren zu verdienen?

    | Kommt es im Erbscheinsverfahren zum Streit über die Erbanteile, vertritt der Anwalt in vielen Fällen nicht nur einen potentiellen Erben, sondern gegebenenfalls mehrere Erben. Dies wirft für die Gebührenabrechnung die Frage auf, von welchem Streitwert auszugehen ist. |

     

    In Betracht kommt der gesamte Wert des Verfahrens oder die Summe der Erbanteile der beauftragenden Erben (jeweils mit der anschließenden Geltendmachung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG) oder aber die Erhebung einer Verfahrensgebühr für jeden einzelnen Auftraggeber (unter Verzicht auf die Erhöhungsgebühr aus jeweils dem Anteil des beauftragenden Erben). Das AG Mannheim (Notariat 21.4.11, VI NG 268/07, Abruf-Nr. 112843) hat sich für die zuletzt genannte Variante entschieden.

     

    • Beispiel: So ist abzurechnen

    Bei einem Gesamtnachlasswert von 200.000 EUR und zwei Auftraggebern, die jeweils einen Erbanteil von 1/4 beanspruchen, ist der Streitwert also für jeden Auftraggeber auf 50.000 EUR nach § 33 RVG festzusetzen.

    Der Anwalt erhält dann 2 x eine 1,3 Gebühr nebst Auslagen aus 50.000 EUR = 2 x 1.641,96 EUR = 3.283,92 EUR. Wäre der Gegenstandswert dagegen auf 100.000 EUR festzusetzen, würde unter Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr lediglich eine Vergütung von brutto 2.601,82 EUR anfallen, mithin 682,10 EUR weniger!

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 147 | ID 28684120