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  • · Fachbeitrag · Vorgerichtliche Anwaltskosten

    Hier geht es nicht weiter!

    | Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung nach einer jetzt durch den BGH (5.4.11, VI ZB 61/10, Abruf-Nr. 111676 ) geklärten Streitfrage bei der Berechnung des für die Berufung des Beklagten maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt. |

     

    Es handelt sich bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten um eine nicht wert-erhöhende Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Rechtsanwalt muss diese Situation vor Augen haben und deshalb die Zulassung der Berufung beantragen. Von Amts wegen wird es hier nie zur Zulassung der Berufung kommen. Wird über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden, bedeutet das grundsätzlich die Nichtzulassung der Berufung (vgl. MüKo, ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86). Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann er im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nur nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss allerdings nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (BGH VersR 04, 1625). Das wird kaum der Fall sein. Die Gebührenlast verbleibt dann endgültig beim Mandanten, was ihn kaum erfreuen wird.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 147 | ID 28684210