11.07.2011 · Fachbeitrag ·
Pflichtverteidigergebühren
Wird der Verteidiger mit der Einschränkung beigeordnet, dass er sich die an einen als Pflichtverteidiger bereits beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Vergütung anrechnen lassen muss, kollidiert diese Beschränkung mit dem Vergütungsanspruch des Verteidigers, wenn sich der Rechtsanwalt mit der Einschränkung nicht einverstanden erklärt hat. Ein im Voraus erklärter (teilweiser) Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist zulässig (OLG Braunschweig 9.6.11, Ws 126/11, Abruf-Nr. 113167 ).