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  • · Fachbeitrag · Terminsgebühr

    Terminsgebühr auch bei bloßer Terminsnachricht

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    Eine Terminsgebühr fällt in analoger Anwendung von Nr. 4114 VV RVG an, wenn der Verteidiger eines Angeklagten in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhält, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden, auch wenn die Verfahrensverbindung anschließend wegen Ausbleibens der Angeklagten unterbleibt (OLG Celle 6.7.11, 1 Ws 209/11, Abruf-Nr. 113378).

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten X, dem gemeinsam mit anderen Angeklagten ein Verstoß gegen das BtMG zur Last gelegt wurde. Sämtliche Angeklagte haben inzwischen Deutschland verlassen und sind unbekannten Aufenthalts. Der Rechtsanwalt wurde durch Schreiben des Vorsitzenden einer Strafkammer, bei der ein gegen die Angeklagte geführtes Verfahren anhängig war, zur möglichen Verbindung dieses Verfahrens mit dem gegen seinen Mandanten geführten Verfahren angehört. Zugleich wurden die für den Fall der Verbindung mit anderen Verteidigern abgestimmten Hauptverhandlungstage mitgeteilt. Mit einem Schreiben - überschrieben mit „in der Strafsache gegen X. u.a.“ - erhielt der Rechtsanwalt Terminsnachricht über die in dem anderen Verfahren bestimmten Hauptverhandlungstage, beginnend ab dem 18.12.09. Der Rechtsanwalt fand sich daraufhin am 18.12.09 zu dem anberaumten Termin ein; sämtliche Angeklagte erschienen nicht. Eine Verhandlung zur Sache fand nicht statt; die Verfahren wurden nicht verbunden. Der Rechtsanwalt hat eine Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG geltend gemacht. Diese ist ihm vom OLG gewährt worden.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem Wortlaut der Nr. 4114 VV RVG scheidet ein Gebührenerstattungsanspruch aus. Der Termin am 18.12.09 war - trotz der irrtümlichen Bezeichnung des Angeklagten in der Terminsnachricht - nicht im gegen den Angeklagten X geführten Verfahren anberaumt, sondern in dem Parallelverfahren gegen den dortigen Angeklagten. Dementsprechend war der Rechtsanwalt in dem terminierten Verfahren nicht beigeordnet und zu dem Termin am 18.12.09 nicht geladen worden, sondern hat lediglich eine Terminsnachricht erhalten.