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  • · Fachbeitrag · Pflichtverteidigung

    Für das Ende der Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren gelten allgemeine Regeln

    | Nach altem Recht war umstritten, wie lange die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO im Strafbefehlsverfahren dauert. Die Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung hat diese Frage geklärt. Das kann nach dem LG Oldenburg auch gebührenrechtliche Auswirkungen haben. |

     

    Entscheidungsgründe

    Zum früheren Recht der Pflichtverteidigung ging die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO mit der Einlegung des Einspruchs durch den Pflichtverteidiger endet. Das sieht das LG Oldenburg nun für das neue Recht anders (26.10.21, 4 Qs 424/21, Abruf-Nr. 227220). Es verweist darauf, dass die StPO keine Spezialregelung über die Dauer der Pflichtverteidigerbeiordnung im Strafbefehlsverfahren enthält. Daher sind in Verfahren nach § 408b StPO grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die notwendige Verteidigung anzuwenden.

     

    Dies hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, indem er die Verweisung in § 408b S. 2 StPO a. F. nur auf § 141 Abs. 3 StPO mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.19 (BGBL I. S. 2128) gestrichen hat. Somit sind alle §§ 141 ff. StPO auch im Rahmen der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 408b StPO anwendbar (vgl. BR-Drucksache 364/19, S. 53). Nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2, § 408b StPO endet deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Einstellung, dem rechtskräftigen Abschluss oder mit der Aufhebung der Beiordnung durch das Gericht. Dieses kann die Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO aufheben, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht mehr vorliegen. Es gibt kein automatisches Ende.