Welche Gebühren im selbstständigen Einziehungsverfahren (§ 422 StPO) neben der Nr. 4142 VV RVG entstehen, ist für den Beistand des Betroffenen von erheblicher Bedeutung. Für den Rechtsanwalt, der zuvor bereits in einem eingestellten Ermittlungsverfahren tätig war, können ggf. noch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren entstehen (LG Bremen 17.2.22, 5 Qs 321/21 5 Qs 488/21, Abruf-Nr. 233471 ).
Ein Rechtsanwalt kann als gerichtlich bestellter Zeugenbeistand ausnahmsweise eine höhere Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 2 RVG erhalten, wenn dies wegen des besonderen Umfangs der Sache anstelle der gesetzlichen ...
Erbringt der Rechtsanwalt/Verteidiger für den Mandanten im Bereich der Strafvollstreckung Leistungen, ergeben sich im Rahmen der richtigen Abrechnung zahlreiche allgemeine Abrechnungsfragen. Die folgende Checkliste ...
Ggf. muss das Gericht für die Abrechnung der Nr. 4142 VV RVG einen Gegenstandswert festsetzen. Entscheidend für dessen Höhe ist vornehmlich der wirtschaftliche Wert des Gegenstands, um dessen Einziehung im Strafverfahren gestritten worden ist. Und den sieht das AG Frankfurt am Main für eine Diebestüte bzw. Tragetasche bei Null (10.5.22, 989 Ds 955 Js 18304/19, Abruf-Nr. 233472 ).
Kaum eine Gebühr aus Teil 4 VV RVG macht in der Praxis so viel Schwierigkeiten wie die zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Das beweist wieder einmal ein Beschluss des AG Oldenburg zur Bemessung der ...
Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst nach einem Beschluss des LG Osnabrück keine Tätigkeiten des Anwalts im Adhäsionsverfahren (5.9.22, 18 KLs 5/22, Abruf-Nr. 233528 ). Dabei haben die Richter allerdings ...
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Erbringt der Rechtsanwalt/Verteidiger für den Mandanten im Bereich der Strafvollstreckung Leistungen, ergeben sich im Rahmen der richtigen Abrechnung zahlreiche allgemeine Abrechnungsfragen. Die folgende Checkliste hat deshalb die praxisrelevanten Punkte für Sie zusammengefasst. In den nächsten Ausgaben folgen eine Checkliste mit der Abrechnung der Tätigkeiten des Vollverteidigers sowie eine Checkliste mit der Abrechnung von konkreten Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung.