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  • · Nachricht · Verfahrensgebühr

    Für „abgesprochenen Strafbefehl“ keine zusätzliche Gebühr

    | Die Frage, ob Nr. 4141 VV RVG analog auf den Fall eines „abgesprochenen Strafbefehls“ anzuwenden ist, ist bislang weitgehend verneint worden. Das LG Nürnberg-Fürth hat die Frage vor kurzem bejaht (16.1.23, 12 Qs 76/22, Abruf-Nr. 233476 ). Das OLG Nürnberg hat diesen Beschluss jedoch wieder aufgehoben (7.3.23, Ws 139/23, Abruf-Nr. 235197 ). |

     

    Danach falle keine zusätzliche Gebühr an, wenn der Verteidiger dem Verurteilten rät, ein Urteil oder den Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Hier liege keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 Anm. S. 1 Nr. 3 VV RVG erlaube. Die Nr. 4141 VV RVG regele nur bestimmte Fallgestaltungen und sei keine Kompensationsgebühr für die allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Verfahrensvereinfachung beiträgt. Die Beratung, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden solle oder nicht, sei mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

     

    Diese wenig verteidigerfreundliche Auffassung des OLG ist m. E. falsch. Nr. 4141 VV RVG ist eine „Kompensationsgebühr“ ‒ ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 84 Abs. 2 BRAGO. Denn sie soll beim Verteidiger den „Verlust“ der Hauptverhandlungsterminsgebühr kompensieren, der durch dessen Mitwirkung an der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung eintritt (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 VV Rn. 1 f.). Wenn der Verteidiger diesen Verlust nun also ggf. anderweitig ausgleichen müsste, werden Verfahren als Ergebnis dieser OLG-Rechtsprechung nicht mehr „vereinfacht“ durch Strafbefehl erledigt werden. Verteidiger werden also erst Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen (wollen) und diesen zurücknehmen, was nicht den Zielen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dient.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 93 | ID 49251788