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  • 17.03.2009 · IWW-Abrufnummer 164348

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 30.12.2008 – 6 Ta 213/08

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.10.2008 - 7 Ca 2260/04 - teilweise wie folgt abgeändert. Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 28.3.2007 getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab 15.11.2008 monatliche Raten in Höhe von 37,50 EUR zu zahlen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu einem Drittel auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem als sofortigen Beschwerde gewerteten Schreiben vom 26.09.2008 gegen die dem Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2008 erfolgte Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100,-- EUR monatlich, für die im Verfahren 7 Ca 2260/04 aus der Staatskasse verauslagten 8,40 EUR Gerichts- und 927,61 EUR Rechtsanwaltskosten. II. Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde der Klägerin ist nur zum Teil begründet. Sie führt dazu, dass die vom Arbeitsgericht ursprünglich auf 100,-- EUR angesetzte Rate auf 37,50 EUR zu reduzieren ist. Gemäß § 120 Abs. 4 ZPO kann das Arbeitsgericht in einem Zeitraum von 4 Jahren nach Beendigung eines Verfahrens nachprüfen, ob eine Veränderung der Einkommens-Verhältnisse dergestalt eingetreten ist, dass eine Rückforderung der aus der Staatskasse verauslagten Kosten in Betracht kommt. Das Arbeitsgericht ist angesichts der von der beschwerdeführenden Klägerin mitgeteilten Einkommenssituation zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung besteht. Die Höhe der Rate war allerdings auf 37,50 EUR zu verringern. Hierbei folgt aus den Angaben der Klägerin zu ihrem Gesamteinkommen unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und von Freibeträgen ein für die Ratenhöhe einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO von 250,49 EUR und damit ein Ratenzahlungsverpflichtung von 75,-- EUR, die unter Berücksichtigung der Parallelbeschwerde im Verfahren 6 Ta 215/08 halbiert wurde. Aufgrund der reduzierten Anforderungen der Erklärungspflicht der begünstigten Partei zur Änderung der Verhältnisse (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 4.9.2008 - 3 Ta 156/08 -) war das zögerliche Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Abzahlung von Beerdigungskosten an das Beerdigungsinstitut und die Stadt mit einem zur Überweisung angenommenen Beleg der Volksbank RheinAhrEifel e. G. in Höhe von 200,-- EUR und 100,-- EUR dergestalt zu berücksichtigen, dass sich das vom Arbeitsgericht ursprünglich ermittelte und einzusetzende Einkommen von 550,49 EUR auf 250,49 EUR vermindert mit der weiteren Folge einer geringeren Rückführungspflicht. Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

    RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO § 120 Abs. 4