· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
Unanfechtbare Zwischenentscheidung in der Teilungsversteigerung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu komplexen rechtlichen Streitigkeiten, insbesondere, wenn Zwangsversteigerungen zur Aufhebung der Gemeinschaft eingeleitet werden und zusätzlich Erbteile übertragen oder gepfändet werden. In einem vom BGH entschiedenen Fall dreht sich die Problematik um die Frage, wer nach einer Erbteilübertragung rechtlich als Antragsteller im Teilungsversteigerungsverfahren aufzutreten berechtigt ist ‒ insbesondere dann, wenn gleichzeitig eine Pfändung des Erbteils durch einen anderen Miterben vorliegt. |
Die Problematik wirft die grundsätzliche Frage auf, welche rechtliche Stellung ein Erwerber eines gepfändeten Erbteils im laufenden Vollstreckungsverfahren einnimmt.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Streitfall war die Beteiligte zu 2 (B2) Miteigentümerin mehrerer Grundstücke und zusammen mit der Beteiligten zu 1 (B1) Teil einer Erbengemeinschaft. Im Jahr 18 beantragte B1 die Teilungsversteigerung. Daraufhin pfändete die B2 den Erbanteil der B1 und ließ sich diesen zur Einziehung überweisen, was auch im Grundbuch vermerkt wurde. Ungeachtet dessen übertrug die B1 ihren Erbanteil per notarieller Urkunde an die Beteiligte zu 3 (B3), die daraufhin dem Teilungsversteigerungsverfahren beitreten wollte. Das Vollstreckungsgericht wies sie darauf hin, dass sie kraft Gesetzes mit der Übertragung an die Stelle der B1 getreten sei, woraufhin sie ihren Beitrittsantrag zurücknahm. B2 erhob Erinnerung gegen die Behandlung der B3 als Antragstellerin im Verfahren. Die Erinnerung wurde ebenso wie die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde durch das LG zurückgewiesen. Der BGH wies die zugelassene und eingelegte Rechtsbeschwerde der B2 aus den in den Leitsätzen zum Ausdruck gekommenen Gründen als unzulässig zurück:
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