· Fachbeitrag · Vermögenssicherung
Freie Rückforderungsrechte von Schenkungen als probates Mittel in der Gestaltungspraxis
von Dr. Thomas Stein, RA/StB/FA für Steuerrecht, Ulm
| Vermögensübertragungen sind häufig von Unsicherheiten begleitet. Diesen Unsicherheiten wird durch die Vereinbarung von Rückforderungs- oder Widerrufsvorbehalten im jeweiligen Übertragungsvertrag Rechnung getragen. Rückforderungsgründe können entweder in einem abschließend bestimmten Katalog im Vertrag zusammengefasst sein oder als freies Rückforderungsrecht vereinbart werden. Gerade Letzteres sollte in der Gestaltungsberatung nicht übersehen werden, um bedarfsgerechte Gestaltungen zu ermöglichen. |
1. Katalog an Rückforderungsrechten versus freies Rückforderungsrecht
1.1 Rückforderungskatalog und steuerliche Rückforderungsrechte
Die Vereinbarung von Rückforderungsrechten, die durch einen bestimmten, vordefinierten Katalog im Vertrag fixiert sind, findet sich in vielen Übertragungsverträgen wieder. Diese Rückforderungsrechte für bestimmte Fälle sollen einerseits eine Sicherstellung des Willens des Schenkers erhalten und andererseits den Übergang des Vermögenswertes auf andere Personen verhindern. Häufig anzutreffen sind daher Regelungen für den Fall des Vorversterbens des Beschenkten oder für den Fall, dass der Schenkungsgegenstand in eine Zugewinnausgleichsberechnung einbezogen wird. Auch die Geschäftsunfähigkeit des Beschenkten oder das Entstehen unerwartet hoher Schenkungsteuern sind typische Rückforderungsgründe. Selbstverständlich lassen sich auch andere Motive in der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung fixieren.
MERKE | Der Vereinbarung von steuerlichen Rückforderungsrechten kommt erhöhte Bedeutung zu, da eine allgemeine Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus schenkungsteuerlichen Gründen kritischer gesehen werden kann, insbesondere ob die Geschäftsgrundlage tatsächlich vereinbart wurde. |
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