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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    „Störfallvorsorge“: Geeignete Sicherungs- und Rücktrittsklauseln im Schenkungsvertrag

    von Prof. Dr. Gerhard Brüggemann, Münster

    | Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind zumindest bei größeren Vermögen ein äußerst sinnvoller Baustein für die Planung der Vermögensnachfolge. Oftmals spielen dabei auch steuerliche Gründe eine wesentliche Rolle. Aus ertragsteuerlicher Sicht kann z. B. die Verlagerung von Einkünften auf Kinder ein Grund sein; aus schenkungsteuerlicher Sicht das Ausnutzen von Steuerbefreiungen, persönlichen Freibeträgen oder günstigen Steuertarifen im unteren Progressionsbereich. Trotz dieser Vorteile bedarf ein guter Schenkungsvertrag aber auch einer gewissen „Störfallvorsorge“, denn die Rahmenbedingungen können sich bis zum Tod des Schenkers grundlegend ändern. Und hier kommen geeignete Sicherungs- und Rückfallklauseln als wichtiges Instrumentarium für den Praktiker ins Spiel. |

    1. Gesetzliche Rückforderungsrechte

    Ändern sich die oben angesprochenen Verhältnisse, weil der Beschenkte z. B. unerwartet vorverstirbt oder sich seine Lebenssituation dramatisch verändert, können vereinbarte Bedingungen, Rückforderungs- oder Widerrufsrechte helfen, die Interessen des Schenkers nachhaltig und langfristig zu sichern. Wichtig ist es, die bestehenden Möglichkeiten nicht nur formal im Vertrag unterzubringen, sondern diese auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen präzise voneinander abzugrenzen und nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsbeteiligten einzusetzen.

     

    Auch ohne vertragliche Regelung können sich Rückforderungsrechte zivilrechtlich bereits kraft Gesetzes ergeben. Das BGB erkennt in bestimmten Fallkonstellationen ein Rückforderungsrecht auch ohne konkrete vertragliche Vereinbarung an. Bei einer Übertragung zur vorweggenommenen Erbfolge geht es dabei insbesondere um folgende Konstellationen:

             

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