· Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 1
10 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstandswert
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Sie müssen als Rechtsanwalt bei der Bemessung des Gegenstandswerts achtsam sein. Hier gilt es Vieles im Blick zu behalten. Der Gegenstandswert ist sowohl für Ihre Vergütung als auch für die Höhe der Gerichtskosten entscheidend. Kürzen Sie Ihre eigene Vergütung nicht unangemessen. Sie sollten die Chancen sehen, bei denen Sie noch etwas herausholen können. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt im Teil 1 zehn wichtige Entscheidungen zum Gegenstandswert oder Streitwert in den Fokus. |
1. Wert der Aussetzungsbeschwerde richtet sich nach Interesse des Beschwerdeführers
Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung. Er ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen (VGH Mannheim 24.4.24, 11 S 1203/23, Abruf-Nr. 247013).
Nach § 23 Abs. 2 S. 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren sich nicht nach dem Wert richten, der Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Bei der hier vorliegenden Aussetzungsbeschwerde bestimmen sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert. Es fällt vielmehr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine pauschale Gerichtsgebühr an. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 und Abs. 3 S. 2 HS. 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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