Eine strafbefreiende Erklärung ist unwirksam, wenn ihr keine Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit zugrunde liegt (BFH 1.10.14, II R 6/13, Abruf-Nr. 172894 ). Die durch die Abgabe der Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist in diesem Fall jedenfalls zur Beseitigung eines Rechtsscheins aufzuheben. Gleiches gilt nach Ansicht des BFH, wenn das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann.
Der 1. Strafsenat des BGH weist in einer Entscheidung vom 22.7.14 (1 StR 189/14, Abruf-Nr. 142687 ) darauf hin, dass die vom LG im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer ...
In einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhehlerei (§ 374 AO) hat der BGH (5.2.14, 1 StR 706/13) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf ...
Der BGH weist in einer Entscheidung vom 25.9.14 (IX ZR 199/13) darauf hin, dass der Steuerberater grundsätzlich auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen darf. Wegen der richtungsweisenden ...
Die Selbstanzeigeregelung wird zum 1.1.15 verschärft. Der neue Gesetzesentwurf ändert vor allem die §§ 371, 398a AO. Hierbei sind einige Umsetzungen handwerklich missglückt. Der folgende Beitrag beleuchtet einige ...
Bei der Vermögensübertragung zwischen Ehegatten bietet die Güterstandsschaukel enorme steuerliche Vorteile, birgt jedoch auch viele Risiken. Im IWW-Webinar am 13.05.2026 erfahren Sie, wie Sie das Instrument in der Praxis rechtssicher nutzen und für Ihre Mandanten das Optimum herausholen.
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
Das BMF hat einen aktuellen Evaluierungsbericht zum Kassengesetz vorgelegt. Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Wo liegen derzeit die größten Risiken einer Hinzuschätzung für Ihre Mandanten? Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt zeigt, was jetzt wichtig ist.
Aktuelle Brennpunkte in der Sozialversicherungsprüfung
Wo schauen die Prüfer bei der Sozialversicherungsprüfung zurzeit besonders genau hin? Wo liegen typische Fehlerquellen? Das IWW-Webinar am 11.05.2026 stellt die aktuellen Brennpunkte vor. So können sich Unternehmen und Berater gezielt vorbereiten und teure Fehler vermeiden.
Das LG Aachen bejaht die Frage, ob der – neben der Rückzahlung der hinterzogenen Steuern – nach § 398a Nr. 2 AO zu zahlende Strafzuschlag von jedem Mittäter i.H. von 5 % der insgesamt hinterzogenen Steuer zu entrichten ist. Es verlangt die Zahlung des vollen Strafzuschlags von jedem Beschuldigten (LG Aachen 27.8.14, 86 Qs 11/14, Abruf-Nr. 142963 ).