Das VG Münster hat die Entfernung eines im Justizdienst beschäftigten Beamten aus dem Dienst bestätigt (VG Münster 8.4.14, 13 K 2731/12.O). Zuvor war dieser wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, in einem Fall versucht, in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung im besonders schweren Fall (§§ 370 Abs. 1 AO, 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit Urteil vom 11.2.14 hat der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung zur Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung an einem Schneeballsystem bestätigt. Danach hat der Anleger nicht nur die vom Betreiber des ...
Der für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH hat am 10.4.14 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbBekG verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei ...
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am gestrigen 16. April 2014 über die vieldiskutierte Rechtsfrage der „Cum-ex-Geschäfte“ entschieden, bekanntlich einem Handel von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenberechtigung rund um einen Dividendenstichtag, der bei bestimmter Gestaltung die Gefahr einer doppelten/mehrfachen Anrechnung von (einmal erhobener) Kapitalertragsteuer in sich trägt (Rechtslage vor 2012).
Es ist nicht zulässig, dass das Gericht und der Angeklagte unter Ausschluss der Staatsanwaltschaft sich auf ein Strafmaß verständigen (OLG München 9.1.14, 4 StRR 261/13, Abruf-Nr. 141139 ).
Im Rahmen der Erstellung von Selbstanzeigen und der Auswertung von Erträgnisaufstellungen sowie Depotverzeichnissen tritt regelmäßig die Frage auf, ob sogenannte Rohstoff-Fonds, u.a. in Form von ausländischen ...
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Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind. Insbesondere führt nicht jeglicher Verstoß gegen Form- und Ordnungsvorschriften zwangsläufig zu einem Verwertungsverbot (FG Münster 30.1.14, 2 K 3074/12 F, Abruf-Nr. 141144 ).