Der BGH hat entschieden, dass Umsätze, die sich in der Nähe der Kleinunternehmer-Grenze des § 19 UStG bewegen, vom Tatsachengericht mittels hinreichend korrekter Schätzung festgestellt werden müssen. Die Bezugnahme auf ein lediglich pauschales Geständnis, das für mehrere Jahre gleichbleibende Beträge beinhaltet, reicht nicht aus.
Das FG Berlin-Brandenburg (30.8.18, 9 K 9099/16, Abruf-Nr. 208200 , Revision zugelassen, BFH X R 37/18) hat finanzbehördliche Auskunftsersuchen an 21 Dritte für rechtmäßig erklärt.
Vorliegend stellt das FG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 17.10.18 klar, dass Hinzuschätzungen aufgrund einer Hefekalkulation nur bei weiterer Validierung, z.B. durch eine Bargeldverkehrsrechnung, zulässig sind.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Korrektur von Umsatzsteuererklärungen haben nach wie vor erhebliche Relevanz. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 20.11.18 dazu erneut geäußert. Obwohl die Ausführungen eine Selbstanzeige zur alten Rechtslage betreffen, beinhalten sie durchaus auch wichtige Hinweise für aktuelle Konstellationen.
Der BGH hatte 2017 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung die unrichtige USt-Voranmeldung im Verhältnis zur unrichtigen USt-Jahreserklärung als mitbestrafte Vortat eingeordnet (BGH 13.7.17, 1 StR 536/16, PStR ...
Der BGH weist erneut darauf hin, dass die Indizwirkung der 50.000-EUR- Grenze beim Regelbeispiel des großen Ausmaßes entkräftet werden kann. Die Gesamtabwägung im Rahmen der Strafzumessung erfolgt insofern nicht ...
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Der BGH (14.1.19, AnwZ (Brfg) 50/17, Abruf-Nr. 207260 ) hat entschieden, dass eine Steuerhinterziehung (Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 100 EUR) einer Wiederzulassung als Rechtsanwalt nicht entgegensteht, wenn seit der Tat fünf untadelige Jahre vergangen sind.